Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten
I Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen im kaufmännischen Verkehr gelten ausschließlich
die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle
Abweichungen vereinbart werden.Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen
des Lieferanten verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich
zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen
oder Gegenbestätigungen des Lieferanten gilt insbesondere nicht als
Anerkennung unserer Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder
Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
II Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie
ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung erfolgen.
2. Unser Innen- und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor,
bei oder nach Vertragsschluß vom Inhalt der Bestellung und dieser
Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen
oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe
und Prokuristen.
3. Der Besteller kann, soweit für uns zumutbar, Änderungendes
Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, sofern
deren Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten
sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich geregelt sind.
4. Höhere Gewalt sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden
Ereignisse, die eine Einschränkung oder Stillegung unseres Betriebes
herbeiführen, wie Krieg, Aufruhr, Beschlagnahme, Streik, rechtmäßige
Aussperrung, Brandschaden, Maschinenschaden oder behördliche Maßnahmen,
berechtigen uns, die Annahme für einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben
oder von einem bereits zustandegekommenen Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können vom
Lieferanten hieraus nicht hergeleitet werden.
III Preise / Zahlung
1. Die Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer zu bilden. Sie
sind Festpreise und gelten frei von uns angegebener Bestimmungsadresse.
2. Die vereinbarten Preise enthalten alle für den Lieferanten anfallenden
Fracht-, Transport-, Versicherungs-, und Verpackungskosten etc., und zwar
auch für den Fall uns leihweise überlassener Verpackungsgegenstände.
Wir haben das Recht, Vorschriften für Verpackung, die Wahl des Transportweges
sowie über die Transportversicherung zu machen und Nachweis über
die Kosten für Fracht und Transportversicherung zu verlangen. Die
Verpackung wird von uns auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt,
wenn wir dies mit ihm vereinbart haben.
3. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Lieferungen,Leistungen und Nebenleistungen
des jeweiligen Liefervertrages abgegolten, die nach den Angebotsunterlagen,
Zeichnungen und/oder Katalogen des Lieferanten zur abnahmefähigen
Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören.
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach vertragsgemäßem
Wareneingang eingetretener Fälligkeit und Eingang einer ordnungsgemäßen
und prüffähigen Rechnung bis zum 25. des darauffolgenden Monats
netto, jeweils nach unserer Wahl durch Banküberweisung, Barzahlung,
Scheck oder Wechsel. Die Skontolaufzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs
der Ware bei uns. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist
für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware
der Eingangstag der Rechnung maßgebend.
5. Maßgebend für die Zahlung sind die bei uns ermittelten Mengen,
Gewichte oder andere zur Feststellung zugrunde liegende Einheiten.
6. Der Lieferant kann Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen
Verträgen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
Das gilt jedoch nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung
im Rahmen eines branchenüblichen ausgestalteten verlängerten
Eigentumvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.
IV Lieferzeit
1. Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine- oder fristen sind
verbindlich und verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse.
2. Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, sind wir nach unserer
Wahl berechtigt, Nachlieferung und Schadenersatz wegen Verzug oder -nach
einer angemessenen Nachfristsetzung, soweit diese nicht nach Gesetz oder
Rechtsprechung entbehrlich sein sollte - Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; einen Ablehnungsandrohung
ist nicht erforderlich.
3. Der Lieferant hat uns in allen Fällen ihm erkennbare Lieferverzögerungen
unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer der voraussichtlichen
Verzögerung schriftlich mitzuteilen; Lieferfristen bleiben davon
unberührt.
V Lieferung/Versand/Gefahrtragung/Gefahrübergang
1. Alle Lieferungen müssen frei Haus bzw. frei Rampe zählgerecht
und ggf. palettiert erfolgen.
2. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten frei Haus bzw. frei
Rampe getragen.
3. Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen,
der durch Nennen der genauen Bezeichnung des Umfanges der Lieferung nach
Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten enthalten muß.
Richtet sich der Lieferant nicht nach unseren Angaben und entstehen uns
dadurch Schäden und/oder Kosten, ist uns der Lieferant dafür
ersatzpflichtig.
4. Von uns vorgegebene Verpackungsvorschriften sind einzuhalten.
5. Bis zur vollständigen Übergabe An- bzw. Abnahme der Lieferungen
und Leistungen durch uns trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes,
des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung unabhängig
von der Preisstellung.
VI Qualität
1. Die Ware muß den von uns freigegebenen Mustern oder den vereinbarten
Qualitätsmerkmalen entsprechen. Musterentsprechung und Qualitätsmerkmale
gelten als zugesicherte Eigenschaften. Die gelieferten Waren müssen
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Schutzgesetzen
im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB entsprechen.
2. Sofern zwischen von uns zur Verfügung gestellten Mustern und/oder
Zeichnungen Abweichungen vorhanden sind, ist der Lieferant verpflichtet,
uns unverzüglich zu verständigen und vor Produktionsaufnahme
eine Klärung zu erreichen.
VII Gewährleistung
1. Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl die gesetzlichen
Gewährungleistungsansprüche geltend machen, die Lieferung mangelfreier
Sachen oder Nachbesserung verlangen. Wenn der Lieferant mit der Erfüllung
einer der zuvor erwähnten Gewährleistungsansprüche in Verzug
gerät, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auf Kosten des Lieferanten
mangelfreie Sachen zu kaufen oder - selbst oder durch Dritte schadhafte
Teile zu ersetzen und/oder auszubessern. Alle Kosten der Nachbesserung
und Nachlieferung trägt in allen Fällen der Lieferant.
2. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten
wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
3. Etwaige Mängel der Lieferung, die bei einer unverzüglichen
und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges tunlichen
Untersuchung von uns festgestellt werden oder hätten festgestellt
werden können (offene Mängel) werden wir den Lieferanten innerhalb
einer Frist von 14 Tagen anzeigen. Bei allen übrigen Mängeln
erfolgt eine Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Deckung
des Mangels.
4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche
beträgt 18 Monate ab Ablieferung. Sie verlängert sich um den
Zeitraum von Nachbesserungs- und Nachliefermaßnahmen des Lieferanten
ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis der Lieferant die Beendigung
der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nachbesserung
oder Nachlieferung schriftlich ablehnt. Gesetzliche Regelungen, nach denen
eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eintritt, bleiben unberührt.
Unberührt bleiben weiterhin die gesetzlichen Regelungen über
die Verjährung im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
die Erhaltung der Mängeleinrede sowie des Aufrechnungsrechts.
VIII Haftung
1. Soweit wir nach Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen gegenüber
dem Lieferanten haften können, haften wir nur im Fall vorsätzlichen
und grob fahrlässigen Verschuldens sowie bei einer leicht fahrlässigen
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung
des Vertragsrechtes gefährdet.
2. Im Falle einer Haftung, ausgenommen wegen Vorsatz, ist eine Schadensersatzverpflichtung
auf den typischen und vorherrschbaren Schaden begrenzt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine etwaige persönliche
Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und sonstigen Mitarbeiter.
IX Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, daß die gefertigten Waren nicht
gegen Rechte Dritter verstoßen und mit Rechten Dritter belastet
sind.
2. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung fremder Schutzrechte von allen
Ansprüchen frei. Zudem sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn nicht der Lieferant den Verletzungstatbestand innerhalb einer angemessenen
Frist, höchstens 3 Wochen beseitigt.
3. Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzverletzung hat der Lieferant
in voller Höhe des nachgewiesenen drohenden Schadens gegenüber
uns Sicherheit zu leisten. Der Lieferant trägt weiterhin alle die
in Verbindung mit einem Prozeß wegen einer Schutzverletzung anfallenden
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen.
X Überlassene Unterlagen/Geheimhaltung
1. Alle den Lieferanten von uns überlassenen Unterlagen und Muster,
Zeichnungen, Proben, Spezifikationen usw. bleiben unser Eigentum. Der
Lieferant darf diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung keinem Dritten
zur Verfügung stellen. Der Lieferant ist verpflichtet, ihm in der
Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis gelangte Geschäftsvorgänge
und Vorhaben unseres Hauses geheimzuhalten.
XI Gerichtstand/anwendbares Recht/Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Lieferanten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des
Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich unser
Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten
bleiben unberührt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie
etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach der
Übernahme in das Deutsche Recht, finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort ist unser Sitz.
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