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Auf der rechten Seite finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten.

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferanten

I Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen im kaufmännischen Verkehr gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden.Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten gilt insbesondere nicht als Anerkennung unserer Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung erfolgen.
2. Unser Innen- und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsschluß vom Inhalt der Bestellung und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Das gilt nicht für Zusagen unserer Organe und Prokuristen.
3. Der Besteller kann, soweit für uns zumutbar, Änderungendes Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, sofern deren Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich geregelt sind.
4. Höhere Gewalt sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, die eine Einschränkunstg oder Stillegung unseres Betriebes herbeiführen, wie Krieg, Aufruhr, Beschlagnahme, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Brandschaden, Maschinenschaden oder behördliche Maßnahmen, berechtigen uns, die Annahme für einen angemessenen Zeitraum hinauszuschieben oder von einem bereits zustandegekommenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können vom Lieferanten hieraus nicht hergeleitet werden.

III Preise / Zahlung
1. Die Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer zu bilden. Sie sind Festpreise und gelten frei von uns angegebener Bestimmungsadresse.
2. Die vereinbarten Preise enthalten alle für den Lieferanten anfallenden Fracht-, Transport-, Versicherungs-, und Verpackungskosten etc., und zwar auch für den Fall uns leihweise überlassener Verpackungsgegenstände. Wir haben das Recht, Vorschriften für Verpackung, die Wahl des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen und Nachweis über die Kosten für Fracht und Transportversicherung zu verlangen. Die Verpackung wird von uns auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt, wenn wir dies mit ihm vereinbart haben.
3. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Lieferungen,Leistungen und Nebenleistungen des jeweiligen Liefervertrages abgegolten, die nach den Angebotsunterlagen, Zeichnungen und/oder Katalogen des Lieferanten zur abnahmefähigen Herstellung der im Vertrag genannten Gesamtleistung gehören.
4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach vertragsgemäßem Wareneingang eingetretener Fälligkeit und Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bis zum 25. des darauffolgenden Monats netto, jeweistls nach unserer Wahl durch Banküberweisung, Barzahlung, Scheck oder Wechsel. Die Skontolaufzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Ware bei uns. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend.
5. Maßgebend für die Zahlung sind die bei uns ermittelten Mengen, Gewichte oder andere zur Feststellung zugrunde liegende Einheiten.
6. Der Lieferant kann Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Das gilt jedoch nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines branchenüblichen ausgestalteten verlängerten Eigentumvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.

IV Lieferzeit
1. Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine- oder fristen sind verbindlich und verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse.
2. Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nachlieferung und Schadenersatz wegen Verzug oder -nach einer angemessenen Nachfristsetzung, soweit diese nicht nach Gesetz oder Rechtsprechung entbehrlich sein sollte - Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; einen Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich.
3. Der Lieferant hat uns in allen Fällen ihm erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und Dauer der voraussichtlichen Verzögerung schriftlich mitzuteilen; Lieferfristen bleiben davon unberührt.

V Lieferung/Versand/Gefahrtragung/Gefahrübergang
1. Alle Lieferungen müssen frstei Haus bzw. frei Rampe zählgerecht und ggf. palettiert erfolgen.
2. Die Transportversicherung wird vom Lieferanten frei Haus bzw. frei Rampe getragen.
3. Der Ware ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen, der durch Nennen der genauen Bezeichnung des Umfanges der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen Bestelldaten enthalten muß. Richtet sich der Lieferant nicht nach unseren Angaben und entstehen uns dadurch Schäden und/oder Kosten, ist uns der Lieferant dafür ersatzpflichtig.
4. Von uns vorgegebene Verpackungsvorschriften sind einzuhalten.
5. Bis zur vollständigen Übergabe An- bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch uns trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung unabhängig von der Preisstellung.

VI Qualität
1. Die Ware muß den von uns freigegebenen Mustern oder den vereinbarten Qualitätsmerkmalen entsprechen. Musterentsprechung und Qualitätsmerkmale gelten als zugesicherte Eigenschaften. Die gelieferten Waren müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB entsprechen.
2. Sofern zwischen von uns zur Verfügung gestellten Mustern und/oder Zeichnungen Abweichungen vorhanden sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu verständigen und vor Produktionsaufnahme eine Klärung zu erreichen.

VII Gewährleistung
1. Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl die gesetzlichen Gewährungleistungsansprüche geltend machen, die Lieferung mangelfreier Sachen oder Nachbesserung verlangen. Wenn stder Lieferant mit der Erfüllung einer der zuvor erwähnten Gewährleistungsansprüche in Verzug gerät, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auf Kosten des Lieferanten mangelfreie Sachen zu kaufen oder - selbst oder durch Dritte schadhafte Teile zu ersetzen und/oder auszubessern. Alle Kosten der Nachbesserung und Nachlieferung trägt in allen Fällen der Lieferant.
2. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
3. Etwaige Mängel der Lieferung, die bei einer unverzüglichen und im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges tunlichen Untersuchung von uns festgestellt werden oder hätten festgestellt werden können (offene Mängel) werden wir den Lieferanten innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzeigen. Bei allen übrigen Mängeln erfolgt eine Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Deckung des Mangels.
4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 18 Monate ab Ablieferung. Sie verlängert sich um den Zeitraum von Nachbesserungs- und Nachliefermaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung schriftlich ablehnt. Gesetzliche Regelungen, nach denen eine Unterbrechung der Verjährungsfrist eintritt, bleiben unberührt. Unberührt bleiben weiterhin die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, die Erhaltung der Mängeleinrede sowie des Aufrechnungsrechts.

VIII Haftung
1. Soweit wir nach Vertrag oder gestsetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Lieferanten haften können, haften wir nur im Fall vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verschuldens sowie bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragsrechtes gefährdet.
2. Im Falle einer Haftung, ausgenommen wegen Vorsatz, ist eine Schadensersatzverpflichtung auf den typischen und vorherrschbaren Schaden begrenzt.
3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und sonstigen Mitarbeiter.

IX Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, daß die gefertigten Waren nicht gegen Rechte Dritter verstoßen und mit Rechten Dritter belastet sind.
2. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung fremder Schutzrechte von allen Ansprüchen frei. Zudem sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht der Lieferant den Verletzungstatbestand innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens 3 Wochen beseitigt.
3. Im Falle eines Prozesses wegen einer Schutzverletzung hat der Lieferant in voller Höhe des nachgewiesenen drohenden Schadens gegenüber uns Sicherheit zu leisten. Der Lieferant trägt weiterhin alle die in Verbindung mit einem Prozeß wegen einer Schutzverletzung anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und Aufwendungen.

X Überlassene Unterlagen/Geheimhaltung
1. Alle den Lieferanten von uns überlassenen Unterlagen und Muster, Zeichnungen, Proben, Spezifikationen usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferant darf diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung keinem Dritten zur Verfügung stellen. Der Lieferant ist verpflicsthtet, ihm in der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis gelangte Geschäftsvorgänge und Vorhaben unseres Hauses geheimzuhalten.

XI Gerichtstand/anwendbares Recht/Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach der Übernahme in das Deutsche Recht, finden keine Anwendung.
3. Erfüllungsort ist unser Sitz.

 

 
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